Grundausbildung zum Filtergeräterträger
Grundausbildung zum Filtergeräterträger
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Grundausbildung zum Filtergeräterträger

Art.Nr.:
57031
Preis auf Anfrage

Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Filtergeräteträger) entsprechend den Vorschriften der BGR/GUV - R 190 bzw. FwDV 7

Auszug aus der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV - R 190):
"Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden.

Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt."

Inhalt der Erstunterweisung

  • Zweck des Atemschutzes
  • Regelwerke für Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers
  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus
  • Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
  • Belastung durch Atemschutzgeräte
  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter
  • Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen Gebrauchs
  • Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes)
  • Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung
  • Entsorgung.

Dauer der Erstunterweisung
" Für die Dauer der Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca. 2 Stunden vorzusehen...." (BGR/GUV - R 190)


Vorraussetzung zur Teilnahme an der Grundausbildung
Vorlage einer gültigen ärztlichen Bescheinigung "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G26"

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