Auszug aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2" (Ausgabe November 2012):
"6.1 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren."
- Dauer: ca. 60 Minuten
- theoretische Unterweisung
- praktische Übung mit Übungsmodul und Übungsfeuerlöschern
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